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Beratungseinsatz nach §37.3 SGB XI

Die Pflegekasse hat Sie angeschrieben, Sie brauchen kurzfristig einen Beratungseinsatz.
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Eine kurze Erklärung zum Beratungseinsatz:
Die Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist eine verpflichtende Beratung für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und keine ambulante Pflegedienstleistung in Anspruch nehmen. Ziel ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen zu unterstützen. Die Beratung muss regelmäßig, entweder halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) oder vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5), erfolgen und dient der Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung.

Warum ist die Beratung verpflichtend?

Die Pflegekasse möchte sicherstellen, dass die Pflege zu Hause den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen entspricht und die pflegenden Angehörigen nicht überfordert sind. Durch die Beratung können frühzeitig Überlastungssituationen erkannt und entsprechende Hilfsangebote vermittelt werden. Die Beratung dient auch dazu, Pflegefehler zu erkennen und zu beheben, um die Sicherheit und das Wohlbefinden des Pflegebedürftigen zu gewährleisten

Wie oft muss die Beratung erfolgen?

Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich, Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich. 

Was sind die Inhalte der Beratung?

Aktuelle Pflegesituation, Informationen über Pflegeleistungen und -angebote, Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige, Hilfsmittel und Wohnraumanpassung.

Wie wird die Beratung durchgeführt?

In der Regel als Hausbesuch, unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videokonferenz.