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Pfleger mit Dokumentation

Neue gesetzliche Regelung zu § 37 Abs. 3 Pflegeberatung ab 01.01.2026

Das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (kurz BEEP) ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen zum 01.01.2026 in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen:
Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr.
Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Halbjahr. Sie können aber auch vierteljährlich Beratungen in Anspruch nehmen. Damit ist die Verpflichtung zum vierteljährlichen Besuch entfallen.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen Anspruch auf halbjährliche Beratung in der eigenen Häuslichkeit.

Alle Bezieher von Pflegesachleistungen haben ebenfalls Anspruch auf halbjährliche Beratungen.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann jede zweite Beratung per Video stattfinden. Die erste Beratung muss aber in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.