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Justitia

Richterspruch zu Mindestlohn in der 24 Stunden Pflege

Schon wieder hat ein Gericht klargestellt, dass den sogenannten „24 Stunden Pflegekräften“ aus dem Ausland, der Mindestlohn in der Pflege zusteht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat so geurteilt. Leider halten sich viele Anbieter dieser 24-Stunden-Pflege nicht daran.

Es ging um Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 31. August 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Die Klägerin (in diesem Fall eine Pflegekraft aus Bulgarien) bekam 38.377,50 Euro brutto abzüglich 6.680,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zugesprochen.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE200014629

Das Landesarbeitsgericht stellte einen Leitsatz auf:

Leitsatz

1. Machen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entsandte Arbeitnehmer*innen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz geltend, sind dafür die deutschen Gerichte international zuständig. Auf die Dauer der Entsendung kommt es nicht an.(Rn.61)

2. Die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz richtet sich nach deutschem Recht. Das gilt nicht nur für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auch für die Voraussetzungen, unter denen er zu zahlen ist.(Rn.72)

3. Wer einen oder eine Arbeitnehmer*in einer Arbeitssituation aussetzt, in der er oder sie einem Aufgabenspektrum unterliegt, das nur mit einer bestimmten Stundenzahl zu leisten ist, muss die geleisteten Stunden vergüten. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Besonderheiten einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit stehen dem nicht entgegen; deren Berücksichtigung verstieße gegen internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der internationalen Arbeitsorganisation.(Rn.88)

4. Bei Arbeitnehmer*innen, die zur häuslichen Betreuung eingesetzt werden, ist eine solche Situation gegeben, wenn der oder die Arbeitgeber*in durch die Vereinbarung eines bestimmten Leistungsspektrums bei der zu betreuenden Person die Erwartung auslöst, rund um die Uhr betreut zu werden, und die Aufgabe, eine arbeitsvertraglich vereinbarte kürzere Arbeitszeit durchzusetzen, dem oder der Arbeitnehmer*in zuweist. Soweit es dem oder der Arbeitnehmer*in im Einzelfall zumutbar ist, sich den Anforderungen zu entziehen, sind entsprechende Abzüge vorzunehmen (im vorliegenden Fall drei Stunden pro Kalendertag).(Rn.91)

5. Auf die arbeitsvertragliche Festlegung einer kürzeren Arbeitszeit kann sich der oder die Arbeitgeber*in nach dem aus den Grundsätzen von Treu- und Glauben folgenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen. Das folgt auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit und – ihre Anwendbarkeit unterstellt – aus dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf würdige Arbeitsbedingungen.(Rn.98)

6. Ob ein Verstoß gegen Treu- und Glauben gegeben ist, beurteilt sich nach deutschem Recht. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass inländisches Recht zumindest insoweit anzuwenden ist, als Gegenteiliges offensichtlich gegen die inländische öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.(Rn.108)

7. Sachleistungen sind auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht anzurechnen.(Rn.110)

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE200014629

Pflegekraft burnout

Arbeitszeitgesetz gilt auch für 24 Stunden Pflegekräfte aus dem Ausland

Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern darf nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbZG acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten. Somit gilt der Achtstundentag. Dies schließt auch die Zeiten der Bereitschaftszeit mit ein.

Es gilt also:
− eine Arbeitszeit von maximal 8 Stunden pro Werktag.
− die Einhaltung von Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden.
− die Ruhezeit muss mindestens elf Stunden täglich betragen. Sie darf nicht als Bereitschaftsdienst dienen, dass würde dem Zweck der Ruhezeit verhindern.
− die Sonn- und Feiertagsruhe muss eingehalten werden und wenn das nicht möglich ist, müssen Ersatzruhetage gewährt werden.
– Die 24 Stunden Kraft hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 1 BUrlG. Das sind 36 Tage pro Jahr oder 3 Tage pro Monat.

Allein diese Tatsachen zeigen, dass eine Rechtskonforme 24 Stunden Pflege mit nur einer Pflegekraft nicht möglich ist!

Auf den Seiten des Gesundheitsministerium finden Sie ein pdf Dokument zu nachlesen.

Pflegekraft burnout

Mindestlohn für 24 Stunden Pflegekräfte aus dem Ausland

Den so genannten 24 Stunden Pflegekräfte, die meist aus dem Ausland stammen, steht der Pflegemindestlohn zu. Auch Bereitschaftszeiten müssen bezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein Grundsatzurteil gefällt (Az.: 5 AZR 505/20).

Das bedeutet das alle ausländischen Pflegekräfte mindestens 12,55 Euro pro Stunde bekommen müssen. Das gilt wie erwähnt auch für die Bereitschaftszeiten.

Da die meisten ausländischen Pflegekräfte rund um die Uhr einsatzbereit sein müssen, vor allem wenn die Pflegebedürftigen alleine wohnen, wird das sehr teuer.

Wenn wir nur von 18 Stunden Dienst und Bereitschaftszeit pro Tag ausgehen, kommen wir auf einen Mindestlohn einer ungelernten Kraft von 6777 Euro pro Monat. Ich denke die Dienst und Bereitschaftszeiten werden eher noch höher liegen. Vor allem wenn die Pflegebedürftigen alleine wohnen und die Unterstützung von Angehörigen weitgehend ausbleibt.

Selbst wenn wir nur den allgemeinen Mindestlohn von 9,82 Euro zu Grunde legen, kommen wir bei 18 Stunden/Tag auf 5302,80 Euro pro Monat. Hinzu kommt noch die Vermittlergebühr für den Anbieter. Es wird also sehr teuer!

Die oben aufgeführten Arbeitszeiten sind allerdings in Deutschland Illegal. Bei uns unterliegen alle ausländischen Pflege- und Betreuungskräfte dem Arbeitszeitgesetz. Diese verbietet die in der 24 Stunden Pflege übliche Arbeitszeiten. Das ist aber ein Thema, dass ich in einem zukünftigen Artikel behandeln werde.

Auf den Seite der Tagesschau, gibt es eine Interessanten Artikel dazu.