Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern darf nach § 3 Abs. 1 S. 1 ArbZG acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten. Somit gilt der Achtstundentag. Dies schließt auch die Zeiten der Bereitschaftszeit mit ein.
Es gilt also:
− eine Arbeitszeit von maximal 8 Stunden pro Werktag.
− die Einhaltung von Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden.
− die Ruhezeit muss mindestens elf Stunden täglich betragen. Sie darf nicht als Bereitschaftsdienst dienen, dass würde dem Zweck der Ruhezeit verhindern.
− die Sonn- und Feiertagsruhe muss eingehalten werden und wenn das nicht möglich ist, müssen Ersatzruhetage gewährt werden.
– Die 24 Stunden Kraft hat einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 1 BUrlG. Das sind 36 Tage pro Jahr oder 3 Tage pro Monat.
Allein diese Tatsachen zeigen, dass eine Rechtskonforme 24 Stunden Pflege mit nur einer Pflegekraft nicht möglich ist!
Auf den Seiten des Gesundheitsministerium finden Sie ein pdf Dokument zu nachlesen.