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Rollstuhl

Pflegefachkräfte dürfen jetzt einige Hilfsmittel empfehlen

Dabei handelt es sich um sogenannte doppelfunktionale Hilfsmittel. Das heißt, dass diese sowohl zu lasten der Pflegekasse als auch zu lasten der Krankenversicherung verschrieben werden können.

Diese Hilfsmittel dienen dazu, sowohl den Verlauf der Krankenbehandlung (Krankenkassenleistung) zu sichern, als auch eine Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden oder eine Selbstständige Lebensführung (Pflegekassenleistung) zu ermöglichen.

Gutachter im Rahmen der Pflegeeinstufung und Pflegefachkräfte von zugelassen Pflegediensten, können diese Hilfsmittel empfehlen.
Siehe: § 18, Abs. 6a SGB XI und § 40 Abs. 6 SGB XI.

Die Kassen prüfen diese Empfehlungen und genehmigen ggf. die Versorgung mit diesen Hilfsmitteln.