Archiv für den Monat: November 2022

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Chaos Computer Club bewahrt Krankenkassen vor 400 Millionen Euro Zusatzausgaben.

Erst einmal Danke an der CCC. Eine einfache und geniale Lösung führt dazu, dass die Kassen diese hohe Summe nicht an die Firma gematik gezahlt werden muss.

Was ist passiert?
Die Firma gematik wollte alle 5 Jahre, die speziellen Router in allen deutschen Arztpraxen, austauschen. Eine andere Lösung gäbe es nicht.
Der CCC hat einen Patch kostenlos zur Verfügung gestellt, der das Problem jetzt und in Zukunft löst!

Zur Verbindung mit dem Gesundheitsdatennetz „Telematik“ sind in deutschen Arztpraxen spezielle Router vorgeschrieben. Nach nur fünf Jahren Laufzeit soll nun ein Gerätetausch alternativlos sein – so zumindest die Hersteller. Dieser Tausch soll das ohnehin angeschlagene Gesundheitssystem mit Mehrkosten von rund 400 Millionen Euro belasten. Der Chaos Computer Club (CCC) zeigt, dass der teure Hardware-Tausch alles andere als nötig ist, und spendiert kostenlos eine Lösung für das Problem.

https://www.ccc.de/de/updates/2022/konnektoren-400-millionen-geschenk

Auf den Seiten des CCC sind die Einzelheiten erklärt. Es ist toll, was der Club immer wieder aufdeckt. Dort gibt es noch viel mehr Enthüllungen zum Thema gematik und Telematik Infrastruktur. Diese betrifft nämlich nicht nur die Ärzte, sondern auch bald alle Pflegedienste und Altenheime. Mal sehen, was sich die gematik dann einfallen lässt, um uns alle um viel Geld zu bringen?

Hier ein paar Links:
E-Rezept: Sicherheit nicht ausreichend, Datenschutz mangelhaft
Geplantes Patientendaten-Schutz-Gesetz schützt Patientendaten nicht
CCC diagnostiziert Schwachstellen im deutschen Gesundheitsnetzwerk
Konnektortausch: technische Hintergründe zum Appell an Karl Lauterbach (Heise.de)
Spahn hat Privatwohnung von Leyck Dieken gekauft (Spahn hat, damals noch Bundesgesundheitsminister, Dr. Markus Leyck Dieken zum Chef der gematik ernannt).

Justitia

Richterspruch zu Mindestlohn in der 24 Stunden Pflege

Schon wieder hat ein Gericht klargestellt, dass den sogenannten „24 Stunden Pflegekräften“ aus dem Ausland, der Mindestlohn in der Pflege zusteht. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat so geurteilt. Leider halten sich viele Anbieter dieser 24-Stunden-Pflege nicht daran.

Es ging um Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 31. August 2015 und vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Die Klägerin (in diesem Fall eine Pflegekraft aus Bulgarien) bekam 38.377,50 Euro brutto abzüglich 6.680,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zugesprochen.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE200014629

Das Landesarbeitsgericht stellte einen Leitsatz auf:

Leitsatz

1. Machen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union entsandte Arbeitnehmer*innen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz geltend, sind dafür die deutschen Gerichte international zuständig. Auf die Dauer der Entsendung kommt es nicht an.(Rn.61)

2. Die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Mindestlohngesetz richtet sich nach deutschem Recht. Das gilt nicht nur für die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, sondern auch für die Voraussetzungen, unter denen er zu zahlen ist.(Rn.72)

3. Wer einen oder eine Arbeitnehmer*in einer Arbeitssituation aussetzt, in der er oder sie einem Aufgabenspektrum unterliegt, das nur mit einer bestimmten Stundenzahl zu leisten ist, muss die geleisteten Stunden vergüten. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes. Besonderheiten einer hauswirtschaftlichen Tätigkeit stehen dem nicht entgegen; deren Berücksichtigung verstieße gegen internationale Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der internationalen Arbeitsorganisation.(Rn.88)

4. Bei Arbeitnehmer*innen, die zur häuslichen Betreuung eingesetzt werden, ist eine solche Situation gegeben, wenn der oder die Arbeitgeber*in durch die Vereinbarung eines bestimmten Leistungsspektrums bei der zu betreuenden Person die Erwartung auslöst, rund um die Uhr betreut zu werden, und die Aufgabe, eine arbeitsvertraglich vereinbarte kürzere Arbeitszeit durchzusetzen, dem oder der Arbeitnehmer*in zuweist. Soweit es dem oder der Arbeitnehmer*in im Einzelfall zumutbar ist, sich den Anforderungen zu entziehen, sind entsprechende Abzüge vorzunehmen (im vorliegenden Fall drei Stunden pro Kalendertag).(Rn.91)

5. Auf die arbeitsvertragliche Festlegung einer kürzeren Arbeitszeit kann sich der oder die Arbeitgeber*in nach dem aus den Grundsätzen von Treu- und Glauben folgenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen. Das folgt auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit und – ihre Anwendbarkeit unterstellt – aus dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf würdige Arbeitsbedingungen.(Rn.98)

6. Ob ein Verstoß gegen Treu- und Glauben gegeben ist, beurteilt sich nach deutschem Recht. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass inländisches Recht zumindest insoweit anzuwenden ist, als Gegenteiliges offensichtlich gegen die inländische öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.(Rn.108)

7. Sachleistungen sind auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht anzurechnen.(Rn.110)

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE200014629

Pflegekräfte besonders häufig von Post- und Long COVID betroffen

Die AOK hat eine Auswertung ihrer Versicherten vorgenommen, die akut an Covid-19 erkrankt waren. Daraus ergab sich, dass Gesundheitsberufe besonders häufig von Long COVID betroffen sind. Unangefochtene Spitzenreiter sind demnach, die Pflegekräfte.

Zitat:
Bei den Berufsgruppen, deren Angehörige nach einer Infektion besonders häufig von langfristigen Erkrankungssymptomen betroffen waren, nehmen Berufe der Gesundheits- und Krankenpflege mit 6,6 Prozent einen Spitzenplatz ein. Untersuchungszeitraum war hier März 2020 bis Juli 2022. Fast gleich hoch ist mit 6,4 Prozent der Wert in der Altenpflege.

Bei Berufen in der Kinderbetreuung und -erziehung wurden bei fünf Prozent der nach einer Infektion Erkrankten Post- und COVID-Symptome registriert. Deutlich niedriger fallen dagegen die Erkrankungsraten bei Post- und Long Covid beispielsweise bei Büro- und Sekretariatskräften (3,1 Prozent) oder im Maschinenbau (3,4 Prozent) aus.
Zitat Ende

https://www.aerztezeitung.de/Politik/AOK-Institut-Gesundheitsberufe-am-staerksten-von-Long-COVID-betroffen-432367.html

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Massive Verzögerung durch die AOK Hessen bei der Bearbeitung von Vergütungsvereinbarungen

Seit dem 1. September gilt in ganz Deutschland die Tariftreueregelung nach dem GVWG, wonach wir als Pflegedienst verpflichtet sind, unsere Pflege- und Betreuungskräfte tariftreu zu entlohnen. Das ist richtig so und das haben unsere Mitarbeitenden auch verdient. Die Verpflichtung der AOK Hessen ist es, für die Refinanzierung zu sorgen. Das tut diese aber nicht in ausreichendem Maße.

Nach nunmehr zwei Monaten (und zwei Gehaltszyklen) stellen wir fest, dass

– die Refinanzierung in fast allen Bundesländern komplett oder doch weitestgehend abgeschlossen ist, wir in Hessen aber immer noch auf unsere Vergütungsvereinbarung warten,

– in Hessen die Pflegedienste z.B. von den Ersatzkassen deutlich schneller und in deutlicher höherer Anzahl ihre Vergütungsvereinbarungen erhalten, als von der AOK,

– es immer noch keine Klarheit darüber gibt, wie die Nachberechnung bei den Kostenträgern ablaufen soll,

– die wenigen Vergütungsangebote der AOK augenscheinlich teils deutlich unter vergleichbaren Angeboten der Ersatzkassen bleiben, wenn man nicht bereit ist, eine auf Landesebene in der Arbeitsgemeinschaft ambulante Pflege nicht verhandelte Knebelvereinbarung zu unterschreiben,

– kann man als Dienst das zu niedrige Angebot nicht annehmen, häufig Nachweise gefordert werden, die weit über den Beschluss der AG ambulante Pflege hinausgehen (Leistungsübersicht, Deckungsbeitragsrechnung usw.) und das Verfahren damit weiter verzögert wird. Vertragspartnerschaftlich ist das nicht,

– wir nicht wissen, wie wir demnächst das Weihnachtsgeld auszahlen sollen, wenn sich die Refinanzierung noch weiter verzögert.

Unser Verband, hat auf Landesebene alles Mögliche versucht, um die Verfahren zu beschleunigen, ohne die berechtigten Interessen von uns Pflegediensten zu opfern. Wir sind wirtschaftlich am Ende und brauchen gemeinsam mit unseren Mitarbeitenden jetzt eine schnelle und pragmatische Lösung. Auch die Versicherten wollen endlich wissen, welche Vergütung eigentlich gilt und ob die Versorgung weiterhin sichergestellt werden kann, wenn die Refinanzierung fehlt.

Wir sind davon überzeugt, dass die zuständigen Mitarbeitenden der AOK Hessen genauso intensiv an der Umsetzung arbeiten, wie bei den anderen Pflegekassen. Es kann also nur eine Fehlentscheidung bei der Personalbemessung auf Leitungsebene sein, wenn die AOK so erheblich hinterherhinkt. Wir erwarten, dass der verantwortliche Vorstand dafür Sorge tragen wird, dass wir und alle anderen von Ihnen betreuten Pflegedienste in den nächsten Tagen ein angemessenes Vergütungsangebot erhalten.